Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) GREENSPACE MANUFAKTUR
1. Geltungsbereich
(1) Für alle vom Unternehmen: GREENSPACE MANUFAKTUR, René Papier, Am Zehnthof 137, 44141 Dortmund (nachfolgend Auftragnehmer genannt) übernommenen Aufträge eines Kunden (nachfolgend Auftraggeber genannt) gelten vorrangig die nachstehenden Geschäftsbedingungen, unabhängig davon, ob es sich bei dem Auftraggeber um eine Privatperson/ einen Verbraucher (§ 13 Bürgerliches Gesetzbuch: nachfolgend BGB genannt) oder einen Unternehmer (§ 14 BGB) handelt. Die Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Auftraggebers. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Aufträge.
2. Angebote, Angebotsunterlagen
(1) Angebote sind für die Dauer von 60 Werktagen ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes ausdrücklich in Textform oder in Schriftform vereinbart worden ist.
(2) Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(3) Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Auftragnehmers weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
(4) Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen, sofern dies erforderlich ist.
(5) Strom- und Wasseranschlüsse sind vom Auftraggeber unentgeltlich zu stellen; gleiches gilt für Toiletten und Gerüste, es sei denn, es ist etwas anderes schriftlich oder in Textform vereinbart worden.
(6) Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen.
3. Auftragserteilung, Bestätigungen
Aufträge (Verträge) kommen erst nach schriftlicher Bestätigung oder Bestätigung in Textform (E-Mail) durch den Auftragnehmer zustande. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote.
4. Preise, Stundenlohn, Umsatzsteuer
(1) Preise verstehen sich inklusive der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist. Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurückzugeben oder an den Auftragnehmer zurückzusenden. Nicht fristgemäß zurückgegebene oder übersendete Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.
(2) Wird eine vertraglich nicht vorgesehene Leistung vom Auftraggeber gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine besondere Vergütung. Der Auftragnehmer muss jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der Ausführung der Leistung beginnt. Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung für vertragliche Leistungen und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu vereinbaren.
(3) Für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Vertragsauflösung (Vertragskündigung) durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund kann der Auftragnehmer eine Pauschale in Höhe von 10% des gekündigten Auftragswertes geltend machen, wobei der Auftraggeber berechtigt ist, den Beweis eines geringeren Schadens zu führen.
5. Zahlungsziele, Abschlagszahlungen
(1) Für alle Zahlungen gelten die auf der jeweiligen Rechnung dokumentierten Zahlungsziele. Abschlagszahlungen sind wie folgt zu leisten, sofern nichts anderes in Schriftform oder in Textform vereinbart worden ist: 30% der Auftragssummer bei Auftragserteilung, 30 % der Auftragssumme bei Arbeitsbeginn und 40 % der Auftragssumme mit Schlussrechnungserteilung. (2) Die Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Ist der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so gerät dieser in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung den Rechnungsbetrag zahlt und diese Regelung auf der Rechnung besonders hingewiesen worden ist.
6. Witterungsbedingungen
(1) Bei ungeeigneten Witterungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen oder den Arbeitsbeginn verschieben. Die Dauer der Unterbrechung sowie der verschobene Arbeitsbeginn verlängert die Ausführungsfrist entsprechend.
(2) Arbeiten an Fassadenflächen und/ oder Pflanzungen im Außenbereich werden grundsätzlich durch den Auftragnehmer in den Monaten März bis Oktober eines Kalenderjahres vorgenommen. Pflanzungen im Außenbereich erfolgen nur bei geeigneten Witterungsbedingungen.
(3) Verlangt der Auftraggeber, trotz eines Hinweises des Auftragnehmers (in Schrift- oder Textform) auf notwendige Unterbrechungen der Tätigkeiten gemäß Absatz (1) und (2), die Durchführung der Arbeiten und entsteht ein mangelhaftes Werk oder ein anderer Schaden, so wird vermutet, dass dieses bzw. dieser aufgrund der ungeeigneten Witterungsverhältnisse entstanden ist. Ansprüche des Auftraggebers sind in diesem Fall ausgeschlossen. Dem Auftraggeber bleibt der Gegenbeweis vorbehalten, um die Vermutung zu widerlegen.
7. Ausführungsfristen (Lieferzeiten)
(1) Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit der Leistungserbringung (Arbeiten), d.h. der Fertigung des Leistungsgegenstandes unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch nach 12 Werktagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber, zu beginnen und ein ungehinderter Arbeitsbeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
(2) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Streik, Krieg, Aussperrung, Mobilmachung, Pandemie-Vorschriften, etc. zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
8. Abnahme, Gefahrübergang
(1) Mit der Abnahme des Werkes geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Arbeiten aus Gründen unterbrochen werden, die der Auftraggeber zu vertreten hat und der Auftragnehmer die bereits erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Nach Fertigstellung des Werkes (Leistung) ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.
(2) Sofern der Auftraggeber das Werk (Leistung) oder einen wesentlichen Teil des Werkes (Leistung) in Gebrauch nimmt, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn des Gebrauchs als erfolgt, wenn nichts anderes in Schriftform oder in Textform vereinbart worden ist.
9. Gewährleistung, Haftung, Versicherung
(1) Die Leistungen werden durch den Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt der Auftragnehmer die Gewähr.
(2) Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach einer Abnahme ist ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der maßgeblichen Gewährleistungsfrist nach den gesetzlichen Regelungen des BGB zu rügen.
(3) Bei Pflanzungen gilt: Der Auftragnehmer übernimmt für Pflanzungen eine 6 Monatsgarantie, sofern der Auftragnehmer die Pflanzen selbst liefert und der Auftraggeber die Pflegeanleitung beachtet hat. Eine Garantie bei Pflanzungen über 6 Monate hinaus, insbesondere für die Haltbarkeit bzw. für das Anwachsen von Pflanzen wird vom Auftragnehmer nur bei Abschluss eines gesonderten Pflege- und Wartungsvertrages und/oder für ein etwaiges installiertes Bewässerungssystem übernommen (4) Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut, die vom Auftraggeber geliefert werden, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung.
(5) Der Anschluss des durch den Auftragnehmer installierten Bewässerungssystems an das Anschlussnetz des Auftraggebers sowie die Installation von Stromleitungen für künstliche Lichtquellen erfolgt auf Kosten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Fachbetrieb mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt wird.
(6) Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Ein solcher Ausschluss gilt auch für die Fälle nicht, in denen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben ebenfalls unberührt.
(7) Der Auftragnehmer weist daraufhin, dass bei der Installation von Bewässerungssystemen der Auftraggeber rein vorsorglich eine Versicherungsbestätigung seines Versicherers für einen möglichen Schadensfall einholen sollte.
10. Eigentumsvorbehalt, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers (Eigentumsvorbehalt). Werden die gelieferten Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.
(2) Der Auftraggeber trägt grundsätzlich dafür Sorge, dass bei der Ausführung der Arbeiten Baufreiheit (frei zugängliche Baustelle, keine Behinderung durch Dritte) besteht und die Arbeiten des Auftragnehmers ohne Unterbrechung und nach der Planung des Auftragnehmers erbracht werden kann.
11. Aufrechnung
Eine Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.
12. Datenschutz
Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten werden vom Auftragnehmer unter Beachtung der jeweils gesetzlich geltenden Regelungen erhoben, verarbeitet, genutzt, gespeichert und wieder gelöscht.
13. Schlichtungsverfahren
Der Auftragnehmer wird sich freiwillig nicht an einem Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) beteiligen, da eine gesetzliche Verpflichtung hierzu nicht besteht.
14. Schlussbestimmungen
(1) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Ergänzung oder Veränderung dieser AGB beinhalten, sind schriftlich niederzulegen.
(2) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, oder diese AGB eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen dieser AGB im Übrigen hiervon unberührt. In einem solchen Fall werden die Parteien den Vertrag durch rechtlich wirksame Vertragsbestimmungen ersetzen, abändern oder ergänzen.
(3) Ist der Auftraggeber Kaufmann, wird als Gerichtsstand Dortmund vereinbart. Es gilt deutsches Recht.
Dortmund, DE